Aktuelles Wetter
Wind: S mit 3 km/h
Luftfeuchtigkeit: 81 %
Nachrichten
Information an alle Wohngrundstückseigentümer
Private Grundstücksentwässerungsanlagen
Diese Anlagen sind einmal verlegt, unsichtbar und stehen sicherlich nicht im Focus der Aufmerksamkeit des Grundstückseigentümers.
Und doch müssen auch diese Leitungen dicht sein. Schadhafte und undichte Grundstücksentwässerungsleitungen führen zu einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser. Schäden in Leitungen können auch zu Überflutungen von Kellern durch Verstopfung führen.
Gemäß § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserreinigung eingehalten werden.
Diese Pflichten betreffen sowohl die öffentlichen Abwasseranlagen als auch die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen.
Es besteht eine Überprüfungspflicht innerhalb einer angemessenen Frist. Die Frist der Erstüberprüfung der öffentlichen Anlagen und auch der privaten Leitungen ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vorschriften in M-V wurde eine Arbeitsgruppe gebildet. Diese besteht aus Vertretern der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften und der unteren Wasserbehörden und sollen mögliche Wege der Umsetzung erörtern und Handlungsempfehlungen erarbeiten.
Es ist angedacht die Erstüberprüfung der öffentlichen Anlagen bis zum 31.12.2015 vorzunehmen. Diese Frist soll dann auch für die Überprüfung privater Entwässerungsanlagen gelten.
Die Überprüfungs- und Sanierungsmaßnahmen lassen sich am effektivsten und am kostengünstigsten durchführen, wenn die Aktivitäten im öffentlichen und privaten Raum gemeinsam koordiniert werden.
Sie sollten dann die Dienstleistungsangebote der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlagen nutzen.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gern an Frau Strohrmann, Bau- und Ordnungsamt Tel. Nr. 039603/25342 wenden.





Nachrichten
zurück
nach oben
Druckansicht
weiterempfehlen
PDF